http://www.gratis-besucherzaehler.de
Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.

Satzung

 

 

§ 1       Name des Vereins

 

Der Verein führt den Namen

 „St. Hubertus-Schützengilde Merzenhausen 1903 e. V.“

und hat seinen Sitz in 52428 Jülich, Ortsteil Merzenhausen

 

 

§ 2       Zweck des Vereins

 

Der Zweck der St. Hubertus-Schützengilde ist der freiwillige Zusammenschluss von Schützen zur Pflege des althergebrachten Brauchtums des Schützenwesens und des damit verbundenen Schießsports.

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinn.

Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein.

Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3       Mitgliedschaft

 

Jeder männliche Bürger Merzenhausens, sowie auswärts Wohnende im Alter von mindestens 18 Jahren, kann Mitglied des Vereins werden.

Jungschützen scheiden mit Vollendung des 24. Lebensjahres aus dem Verein aus. Sie können aber auf Wunsch mit Vollendung des 18. Lebensjahrs zu den aktiven Schützen wechseln.

 

Frauen können keine aktiven Mitglieder werden.

 

Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern.

 

Aktive Mitglieder sind solche, die im Besitz einer Uniform sind. Mitglieder, die begründeter Weise keine Uniform tragen, sich aber aktiv am Vereinsleben betätigen, können auch aktive Mitlieder sein.

Der Vorstand entscheidet darüber.

 

Fördermitglieder sind solche, die durch ihren Beitrag die Arbeit des Vereins fördern. Sie können keinem Gremium angehören, werden aber zur Generalversammlungen des Vereins eingeladen.

 

Die Anmeldung hat schriftlich auf dem vom Verein aufgelegten Antrag an den erweiterten Vorstand zu erfolgen.

Eine andere Art des Aufnahmeantrages, der jedoch schriftlich erfolgen muss, ist vom erweiterten Vorstand mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit zu genehmigen. Es ist dem Vorstand anheim gegeben, die Gründe einer etwaigen Ablehnung bekannt zu geben.

Die Aufnahme als aktives Mitglied kann nur erfolgen, wenn sich der Antragsteller verpflichtet, bis zum nächsten Schützenfest eine Uniform anzuschaffen. Bei Nichterfüllung dieser Pflicht erlischt der Status der aktiven Mitgliedschaft.

 

Mit der Aufnahme durch den erweiterten Vorstand erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Geschäftsordnung in der jeweils gültigen Fassung verbindlich an.

 

 

 

 

 

 

Die Mitgliedschaft endet

durch den Tod des Mitgliedes,

durch Austritt:

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

durch Streichung aus der Mitgliederliste:

Sie erfolgt, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag oder sonstigen Zahlungen länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Zahlungsaufforderung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Zahlungsaufforderung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.

Über Ausnahmen entscheidet der erweiterte Vorstand.

  1. durch Ausschluss:

Der erweiterte Vorstand kann ein Mitlied aus dem Verein ausschließen, wenn das Mitglied gegen die Vereinssatzung verstößt, sein Verhalten in der Öffentlichkeit dazu Anlass gibt die Zwecke des Vereins zu stören oder das Ansehen und die Interessen des Vereins zu schädigen.

Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf eines mehrheitlichen Beschlusses des erweiterten Vorstandes. Das betreffende Mitglied kann sich vor dem Ausschluss persönlich oder schriftlich vor dem erweiterten Vorstand rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Begründung zu versehen und dem Mitglied schriftlich (per eingeschriebenen Brief mit Rückschein) bekannt zu machen.

Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Recht zu, Berufung an die nächstfolgende Generalversammlung einzulegen. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden.

Die Generalversammlung entscheidet dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluss.

 

Scheidet ein Mitglied durch Austritt, Streichung oder Ausschluss aus, so hat es die bis zu seinem Austritt fälligen Beiträge zu leisten, hat aber sonst keinerlei Rechte gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

Jedes aktive Mitglied und das mindestens ein Jahr Mitglied des Vereins ist, kann in den erweiterten Vorstand gewählt werden.

 

 

 

 

 

 

 

§ 4       Beiträge

 

Die Höhe der Beiträge und weitere Zahlungsbestimmungen regelt die Geschäftsordnung.

Die Beiträge sind bis Ende des Geschäftsjahres zu bezahlen. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

Mit Vollendung des 75. Lebensjahrs erlischt die Beitragspflicht.

 

 

§ 5       Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

a)      der Vorstand (§ 6 der Satzung)

b)      die Generalversammlung (§ 8 der Satzung)

 

 

 

 

 

 

 

§ 6       Der Vorstand

 

Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Präsidenten dem Vizepräsidenten, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Jeder vertritt den Verein allein.

Der Vorstand wird durch die Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist statthaft.

Tritt der gesamte Vorstand zurück, bleibt er bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Das Amt des Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der vier Jahre aus, so wird der neu zu Wählende zunächst für die Dauer der Restzeit gewählt.

 

 

 

 

§ 7       Der erweiterte Vorstand

 

Der Vorstand wird vom erweiterten Vorstand unterstützt. Der erweitere Vorstand besteht aus:

 

  1. dem Präsidenten
  2. dem Vizepräsidenten
  3. dem Geschäftsführer
  4. dem Schatzmeister
  5. dem Ehrenpräsidenten (nur beratend, ohne Stimmrecht)

 

sowie durch die Generalversammlung gewählte Beisitzer.

Die Anzahl der Beisitzer wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

 

 

Präsident, Vizepräsident, Geschäftsführer, Schatzmeister, Kommandant und König sind Kraft ihres Amtes Mitglieder des erweiterten Vorstandes.

Die übrigen Mitlieder des erweiterten Vorstandes werden von der Generalversammlung durch einfache Stimmenmehrheit für vier Jahre gewählt.

Der Ehrenpräsident ist auf Lebenszeit Mitlied des erweiterten Vorstandes.

 

 

 

§ 8       Die Generalversammlung

 

Über die Angelegenheiten des Vereins entscheidet die Generalversammlung.

Ausgenommen hier sind alle mit dem Schützenfest zusammen hängenden Entscheidungen. Personenwahlen können nur vorgenommen werden, wenn diese Tagesordnungspunkt der Einladung waren.


§ 9       Der König

 

Mitglieder, die ohne triftigen Grund und ohne Entschuldigung nicht an den Veranstaltungen des Vereins teilgenommen oder vorgesehene Dienste nicht versehen haben, können vom Königsvogelschuss ausgeschlossen werden.

Schießberechtigt ist jedes Mitglied.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 10     Einberufung der Generalversammlung

 

Es soll jährlich mindestens eine ordentliche Generalversammlung stattfinden. Die Generalversammlung ist vom Vorstand spätestens zwei Wochen vor Versammlungsbeginn schriftlich - unter Angabe der Tagesordnung - einzuberufen.

 

 

§ 11     Beschlussfähigkeit der Generalversammlung

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

Zur Beschlussfassung in der Generalversammlung ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht. Mit Ausnahme der Personenwahl wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von stimmberechtigten anwesenden Mitliedern ist schriftlich oder geheim abzustimmen.

Stimmberechtigt in allen Generalversammlungen sind alle Mitglieder.

Über die Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Präsidenten, dem Geschäftsführer und einen Beisitzer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 12     Änderung der Satzung

 

 

Zu einem Beschluss, die Änderungen der Satzung enthält, ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.

 

 

§ 13     Auflösung

 

Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn die Mitgliederzahl unter zehn herabgesunken ist.

Im Falle der Auflösung geht der Vereinsbesitz an die Stadt Jülich über. Etwaiges Barvermögen hat diese unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken zu verwenden. Die Sachwerte wie Fahnen, Königssilber, Präsidentenkette, Degen usw. sowie Urkunden und Protokolle sind durch die Stadt Jülich zu verwahren und im Falle der Neugründung eines Vereins mit gleicher Zielsetzung und gleichem Namen an den neu gegründeten Verein heraus zu geben.

 

 

§ 14     Datenschutzerklärung

 

Mit dem Beitritt in den Verein erkennt das Mitglied die im Anhang dieser Satzung beigefügte Datenschutzerklärung an und gibt schriftlich die Einwilligungserklärung dazu ab.

 

 

§ 15     Schlussbestimmung

 

Diese Fassung ersetzt die Satzung vom 19.11.1979 und tritt am 19.11.2012 in Kraft.